Jahressteuergesetz: bKV-Beiträge sind steuerfrei
Die Regelung ist keineswegs selbstverständlich, denn das Bundesfinanzministerium hatte der bKV lange Zeit Steine in den Weg gelegt: Im Entwurf für das Gesetz hatte es nämlich zunächst vorgesehen, dass die Beiträge des Arbeitgebers zu dieser Zukunftssicherung vom ersten Euro an als „Barlohn“ versteuert werden sollten. Damit hätte es mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs ausgehebelt, der die bKV als steuerlich begünstigten „Sachlohn“ angesehen hatte.
Das nun beschlossene Gesetz sieht diese Regelung nicht mehr vor. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine bKV im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge steuer- und sozialabgabenfrei gewähren kann. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung ausschließlich als Versicherungsschutz und nicht als Geldleistung gewährt wird. Wenn der Arbeitgeber hingegen einen Geldzuschuss mit der Bedingung auszahlt, dass der Arbeitnehmer einen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen schließt, handelt es sich weiterhin um zu versteuernden Barlohn.